Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Stand: 06.12.2018
§ 1 Geltungsbereich
(1) Nachstehende Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend nur noch als AGB bezeichnet) gelten für alle übernommenen Aufträge der Metallgestaltung E. Göhlert GmbH & Co. KG, bei denen unser Auftraggeber ein Geschäftskunde ist, gleich auf welche Art der Vertrag zustande kommt und gleich, ob es sich um Kaufverträge, für Werk- oder Werklieferverträge handelt. Klauseln, welche aufgrund ihrer Rechtsnatur nur auf Kaufverträge anzuwenden sind, gelten ausschließlich für diese Verträge.
(2) Geschäftskunden im Sinne dieser AGB sind alle Unternehmer (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliches Sondervermögen. Unter Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft zu verstehen, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss gültige Fassung unserer für Geschäftskunden geltenden AGB.
(4) Unsere AGB gelten auch dann, wenn der Auftraggeber von diesen abweichende Bedingungen verwendet oder in Kenntnis entgegenstehender AGB des Auftraggebers Leistungen an diesen erbracht werden. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden mithin selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, mit Ausnahme, dass unsere schriftliche Zustimmung im Hinblick auf die Geltung vorliegt.
(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag in Textform bzw. unsere in Textform abgegebene Bestätigung maßgebend.
(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind mindestens in Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
§ 2 Angebote und Angebotsunterlagen
(1) Wir unterbreiten unsere Angebote, Verträge sowie Änderungen zu bestehenden Verträgen ausschließlich schriftlich, unsere Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform; gleiches gilt für die Aufhebung des Textformerfordernisses.
(2) Unsere Angebote sind für die Dauer von 20 Werktagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Unsere Leistungen bieten wir ausschließlich zu den von uns angebotenen Bedingungen an. Weicht die Annahmeerklärung unseres Auftraggebers von unserem Angebot ab und verlangt der Auftraggeber dennoch unsere Lieferung/Leistungserbringung, ohne dass die Abweichung von uns schriftlich bestätigt wird, so gilt mit dem Leistungsverlangen das von uns unterbreitete Angebot als zu unseren Bedingungen angenommen.
(4) Unser Angebot beinhaltet die Erstellung der Zeichnung inkl. einer Änderung nach Auftraggeberwunsch, weitere Änderungen und Korrekturen sind kostenpflichtig. Beachten Sie bei Angeboten etc. stets, dass u. U. abweichend von einer Preisanfrage nur die Details im Preis enthalten sind, die ausdrücklich erwähnt werden. Bei Edelstahl bitten wir zu beachten, dass Legierungszuschläge, soweit nicht anders vereinbart, bei Auftragserteilung mit dem zu dem Zeitpunkt gültigen Kurs berechnet werden. Alle Produkte werden grundsätzlich unter dem Vorbehalt der technischen Machbarkeit angeboten. Diese könnte letztlich im Angebotsstadium nur durch eine Bemusterung sichergestellt werden. Die Machbarkeit wird darum erst mit der Auftragsbestätigung durch die Metallgestaltung E. Göhlert GmbH & Co. KG bestätigt.
(5) Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist unser letztes schriftliches Angebot maßgebend. Zum Angebot gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur dann als maß- und gewichtsgenau anzusehen, wenn dies ausdrücklich bestätigt ist. Die Änderungen sind unangemessen und vom Auftraggeber nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das branchenübliche Maß hinausgehen.
(6) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne unser Einverständnis an Dritte weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind sie auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
(7) Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Hierzu notwendige Unterlagen werden dem Auftraggeber von uns zur Verfügung gestellt.
(8) Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie von uns ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
(9) Montagen, die aus vom Auftraggeber nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
§ 3 Auftragserteilung
(1) Aufträge kommen erst zustande, wenn wir die Bestellung des Auftraggebers mindestens in Textform bestätigt haben. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Das Formerfordernis entfällt bei nachträglichen Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Auftraggebers.
(2) Wir behalten uns jedoch grundsätzlich die Ablehnung eines Auftrages vor, für den Fall, dass es zu größeren/unlösbaren Problemen im Zuge der Bemusterung kommt.
(3) Ein Rücktrittsvorbehalt bedarf der ausdrücklichen Regelung im Vertrag.
§ 4 Preise
(1) Die angegebenen Preise gelten für Lieferungen ab Freital und sind Netto-Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, Kosten für Verpackung, Fracht, Porti, Versicherungsspesen, Zölle, eventuellen Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs sowie sonstiger Nebenkosten.
(2) Ein Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch bei frachtfreier Lieferung. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet.
(3) Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers werden Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
(4) Ersatzteillieferungen und Rücksendung reparierter Ware erfolgen, soweit diese nicht von der Sachmängelhaftung umfasst sind, gegen Erhebung einer angemessenen Versand- und Verpackungskostenpauschale zuzüglich zu der Vergütung der von uns erbrachten Leistung.
(5) Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für uns unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.
(6) Wir sind berechtigt, bei Lohn- oder Gehaltserhöhungen und/oder Erhöhungen der Rohmaterial- oder Betriebsstoffpreise den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen, wenn der Auftraggeber bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt und zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als 4 Monate liegen.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(2) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(3) Wir behalten uns vor, Warenlieferungen an Auftraggeber, mit denen keine laufenden Geschäftsbeziehungen bestehen, nach unserer Wahl nur gegen Vorkasse oder gegen Nachnahme auszuführen.
(4) Erteilt der Auftraggeber uns ein SEPA Basismandat / SEPA Firmenmandat, so erfolgt der Einzug der Lastschrift 10 Tage nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 5 Tage verkürzt. Der Auftraggeber sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch uns verursacht wurde.
(5) Andere Zahlungsmittel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller sofort zur Zahlung fälligen Einziehungs- und Diskontspesen.
(6) Vorstehende Zahlungsbedingungen entfallen, wenn der Auftraggeber mit einer Zahlung aus der gesamten Geschäftsbeziehung in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall sind alle ausstehenden Forderungen sofort und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Dasselbe gilt, sofern ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt wird.
§ 6 Fristen, Teillieferungen, Gläubigerverzug, Lieferverzug
(1) Verbindliche Lieferzeiten und Termine bedürfen unserer ausdrücklichen Bestätigung in Textform. Eine verbindliche Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor vollständigem Eingang etwaiger vom Auftraggeber beizubringender Unterlagen, Freigaben oder etwa vereinbarter Vorauszahlungen. Etwaige vom Auftraggeber nach Vertragsschluss verlangte Bestelländerungen verlängern die Lieferfristen und Termine entsprechend. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder dem Auftraggebern als versandbereit angezeigt wird, sofern aus Gründen, die beim Auftraggeber liegen, nicht geliefert werden kann.
(2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt sowie bei Eintritt unvorhergesehener außergewöhnlicher Ereignisse, wie etwa Aufruhr, Streik, Aussperrung, Brand, Beschlagnahme, Embargo, gesetzliche oder behördliche Einschränkungen des Energieverbrauchs oder unrichtige und/oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, sofern diese Ereignisse von uns nicht zu vertreten sind, wir sie trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten und sie auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrags einwirken. Verlängert sich die Lieferfrist aufgrund solcher Umstände unangemessen, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag oder, soweit der Auftraggeber an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten.
(3) Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, soweit entgegenstehende Interessen des Auftraggebers hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
(4) Ist Lieferung „auf Abruf“ vereinbart, hat der Auftraggeber die Lieferung zu den vereinbarten Abrufterminen abzunehmen.
(5) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggebern mit angemessener verlängerter Frist neu zu beliefern. Etwa zwischenzeitlich eingetretene Lohn-, Preis- und Kostensteigerungen können von uns berücksichtigt werden. Sofern wir den Liefergegenstand einlagern, sind wir berechtigt, Lagerkosten in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen, höchstens jedoch 5% des Rechnungsbetrages, sofern wir nicht höhere oder der Auftraggeber niedrigere Lagerkosten nachweist. In den letztgenannten Fällen sind die tatsächlichen Lagerkosten zu ersetzen.
§ 7 Gefahrübergang, Versand, Verpackung
(1) Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk Freital.
(2) Die Gefahr bei Lieferungen geht in allen Fällen – einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme – auch bei frachtfreier Lieferung mit der Aushändigung des Liefergegenstandes an die Transportperson auf den Auftraggebern über. Dies gilt auch, wenn wir selbst transportieren oder transportieren lassen, selbst wenn wir die Versendung auf eigene Kosten oder die Anfuhr übernommen haben. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Auftraggebers liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Auftraggebern über. Auf Wunsch des Auftraggebers wird die zu liefernde Ware auf dessen Kosten gegen Transportschäden versichert.
(3) Bei Werkleistungen geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Die Ingebrauchnahme des Werkes seitens des Auftraggebers gilt als Abnahme. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn wir die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben haben. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt in unserem Eigentum, bis sämtliche Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehen, erfüllt sind.
(2) Nimmt der Auftraggeber eine Bearbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes vor, entstehen uns daraus keine Verpflichtungen. Verbindet, verbindet, vermengt oder verarbeitet der Auftraggeber den Liefergegenstand mit anderen beweglichen Sachen, erhalten wir an der daraus hervorgehenden Ware Miteigentum. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes des Liefergegenstandes zum Wert der neu hergestellten Waren. Die Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Bearbeitung des Liefergegenstandes ist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig, soweit uns die vorstehenden Sicherungsrechte gewahrt bleiben.
(3) Der Auftraggeber darf die Ware und die aus ihr gemäß vorstehend Abs. 2 hervorgegangenen Gegenstände (Vorbehaltsware) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, soweit er den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Forderungsabtretung gem. nachstehendem Absatz 4) sicherstellt. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Verleihung oder Sicherungsübereignung sind nicht gestattet.
(4) Der Auftraggeber tritt hiermit die ihm aus der Veräußerung oder dem sonstigen Einsatz der Vorbehaltsware entstandenen oder noch entstehenden Forderungen an uns ab, wir nehmen die Abtretung an. Soweit die Vorbehaltsware in unserem Miteigentum gestanden hat, erfasst die Abtretung nur den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Forderungsanteil.
(5) Der Auftraggeber ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Der Widerruf darf nur erfolgen, wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall hat der Auftraggeber auf Verlangen von uns dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen; wir sind gleichfalls berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber den Auftraggebern des Auftraggebers aufzudecken.
(6) Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über die Vorbehaltsware sowie zur Bearbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen, bei Wechsel- oder Scheckprotesten, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschul-dung des Auftraggebern, bei Zahlungseinstellung sowie im Falle der Beantragung des Insolvenzverfahrens durch den Auftraggeber, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Nichteröffnung mangels Masse. In sämtlichen dieser Fälle sind wir jeweils berechtigt, die Vorbehaltsware ohne Nachfristsetzung und ausdrückliche Rücktrittserklärung in Besitz zu nehmen und ist der Auftraggeber zur sofortigen Herausgabe verpflichtet.
(7) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Auftraggebern verpflichtet, die überschießenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
(8) Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen. Interventionskosten, wozu auch etwaige Prozesskosten gehören, gehen im Innenverhältnis zwischen uns und dem Auftraggeber zulasten des Letzteren.
§ 9 Aufrechnung, Zurückhaltungsrechte und Abtretungsverbot
(1) Wir sind berechtigt, bei Zahlungsrückständen des Auftraggebers die weitere Ausführung unserer Leistungen oder weitere Lieferungen von der vollständigen Beseitigung des Zahlungsrückstandes abhängig zu machen.
(2) Wir sind darüber hinaus berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, wenn wir aufgrund eines nach Vertragsschluss eingetretenen Umstandes befürchten müssen, die Gegenleistung des Auftraggeber nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, es sei denn, der Auftraggeber bewirkt die Gegenleistung oder leistet ausreichende Sicherheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn unser Kreditversicherer es nach Vertragsabschluss abgelehnt hat, den Kaufpreis für die Zahlung des Liefergegenstandes aus Bonitätsgründen des Auftraggebern zu versichern oder uns Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und/oder Scheck- bzw. Wechselproteste gegen den Auftraggeber bekannt werden.
(3) Die Aufrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten und nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Handelt der Auftraggeber bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, beeinflussen seine Mängelrüge weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und verzichtet er auf die Ausübung eines Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts, es sei denn, uns bzw. unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fallen grobe Vertragsverletzungen zur Last oder die dem Leistungsverweigerungsrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche des Auftraggebern sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.
(4) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das Gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen uns entstandene Forderungen und Rechte.
§ 10 Mängelansprüche des Auftraggebers
(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Rechte aus einer etwaigen Garantie werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt.
(2) Bei Vorliegen von Mängeln sind wir bei Werkleistungen nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Herstellung eines neuen Werkes berechtigt. Bei Kauf- oder Werklieferungsverträgen sind wir nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen Sache berechtigt. Mehrfache Nachbesserungen – in der Regel zwei – sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig. Der Tausch in höherwertigere Produkte gilt bereits jetzt als akzeptiert. Durch einen Austausch im Rahmen der Gewährleistung/Garantie treten keine neuen Gewährleistungs- bzw. Garantiefristen in Kraft. Andere Rechte, besonders die Rückgängigmachung des Vertrages können nur nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder dem Fehlschlagen der Nacherfüllung geltend gemacht werden.
(3) Im Fall der Ersatzlieferung sind die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und die Kosten des Einbaus der mangelfreien Ersatzsache vom Nacherfüllungsanspruch nicht erfasst. Bei Liefer-/Montageorten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind die insgesamt von uns zu tragenden Kosten für die Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.
(4) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Lieferung der Sache oder Abnahme des Werkes.
(5) Für nicht von uns selbst hergestellte oder bearbeitete Teile, z.B. Beschläge, Schlösser, Schließer, Türen- und Oberlichtöffner, Eloxalbehandlung, Feuerverzinkung, Glas die zur Komplettierung eines Auftrages verwandt werden, gelten Ersatzansprüche lediglich dann und in dem Umfang, wie solche von den betreffenden Herstellerwerken auf Grund ihrer Garantiebestimmungen anerkannt werden. Bei Beschädigung eloxierter Aluminium-Profile, insbesondere durch Kalk, Mörtel, Zement und ätzenden Reinigungsmitteln, wird keine Haftung übernommen.
(6) Keine Gewähr wird übernommen für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind.
(7) Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber Eingriffe und/oder Reparaturen an Geräten ohne unsere ausdrückliche, in Textform abgegebene Bestätigung oder durch Personen vornehmen lässt, die nicht von uns befugt wurden.
(8) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Abnahme beziehungsweise nach Montage schriftlich anzuzeigen; andernfalls sind hierfür alle Mängelansprüche ausgeschlossen. Im kaufmännischen Verkehr gelten ergänzend die §§ 377, 378 HGB.
(9) Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand unmittelbar entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Vorstehende Haftungsbefreiung gilt nicht, sofern der Schaden auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, Leistungsverzug, Unmöglichkeit, sowie Ansprüche nach §§ 1, 4 des Produkthaftungsgesetzes beruht. Für die Wiederherstellung von Daten haften wir nicht, es sei denn, dass wir den Verlust vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben und der Auftraggeber sichergestellt hat, dass eine Datensicherung erfolgt ist, so dass die Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(10) Schadensersatzansprüche können in allen Fällen, auch bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Nachlieferung nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann oder wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(11) Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.
(12) In Fällen schuldhafter Mitverursachung der Mängel durch den Auftraggeber, zum Beispiel durch die Nichtbeachtung der Schadensvermeidungs- und Minderungspflicht, haben wir nach Durchführung der Nacherfüllung einen der Mitverursachung des Auftraggebers entsprechenden Schadensersatzanspruch.
§ 11 Sonstige Haftung
(1) Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen sind oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht). Bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens.
(2) Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten (einschließlich solcher aus Wechseln und Schecks) ist Freital, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt. Wir sind auch berechtigt, an dem für den Sitz des Auftraggebers zuständigen Gericht zu klagen.
(2) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Daten aus dem Geschäftsverkehr, auch personenbezogene Daten, gespeichert und im Rahmen der geschäftlichen Erforderlichkeit verarbeitet und an Dritte übermittelt werden müssen. Mit dieser Datenerfassung und -verarbeitung ist der Auftraggeber einverstanden. Das Recht zur Verarbeitung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
(4) Für alle vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zu unseren Auftraggebern gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(5) Wir beteiligen uns nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) und sind dazu auch nicht verpflichtet.